Inklusion und die UN-Konvention

Inklusion und die UN-Konvention - Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

„Jeder Mensch hat die Möglichkeit,
vollständig und gleichberechtigt
an allen gesellschaftlichen Prozessen teilzuhaben und sie mitzugestalten
– und zwar von Anfang an,
unabhängig von individuellen Fähigkeiten, ethnischer wie sozialer Herkunft, Geschlecht oder Alter."
(vgl. Förderprogramm Inklusion (2011), S. 3)

a) Inklusion

Inklusion als Paradigma fordert die Veränderung des gesellschaftlichen Systems, welches allen möglichen Lebensformen des menschlichen Daseins ein erfülltes Leben zu gleich guten Konditionen ermöglichen soll. Alle Menschen, egal wie ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und irgendwie gearteten Ressourcen beschaffen sind, sollen innerhalb der Gesellschaft Lebensräume entsprechend ihren Eigenschaften gestalten und aktiv füllen können. Es geht um gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen mit ihrer jeweiligen Verschiedenheit in der Gesellschaft. Jeder Mensch ist Teil des Ganzen und verschmilzt mit der Masse zu vielseitiger Heterogenität. Es geht ganz allgemein um Bürgerinnen und Bürger, nicht mehr um Menschen mit und ohne Behinderungen. (vgl. Förderprogramm Inklusion (2011), S. 2) Inklusion gilt für jeden Menschen, unabhängig davon ob eine Behinderung vorliegt oder nicht. Jeder Bürger ist also aufgerufen, jeden seiner Gegenüber gleichermaßen als Bürger anzuerken-nen und ihnen die gleichen Rechte und Möglichkeiten einzuräumen. Ebenso sind alle staatlichen und nicht-staatlichen, öffentlichen und freien Träger, Einrichtungen und Institutionen angehalten, Barrie-refreiheit in allen die Gesellschaft, Politik, das Miteinander der Menschen, das Leben, Arbeiten, Lernen und die Freizeit betreffenden Bereiche zu installieren und zu ermöglichen. (vgl. Förderprogramm Inklusion (2011), S. 3)

Die konkreten Ziele der Inklusion sind in der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13.12.2006 in der Vollversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet worden. Seit 2009 sind sie für Deutschland in einer durch missverständliche Übersetzung veränderten Version rechtsgültig anerkannt. Somit ist die Bundesregierung verpflichtet, die internationalen Forderungen dieser Konvention zwar wie das deutsche Recht zu behandeln, doch verschleiert die Übersetzung des Wortes „inclusion" ins Deutsche mit „Integration" den eigentlichen Sinngehalt. (vgl. ebd.)

b) UN-Konvention – Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Bei der Bezugnahme auf die UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) im Zusammenhang mit dem hier diskutierten Thema, beziehe ich mich auf die Schattenübersetzung des NETZWERK ARTIKEL 3 e.V.1
Nicht nur das Sozialgesetz weiß den Begriff der Behinderung zu definieren. Zur Erinnerung: laut § 2 SGB IX steht die Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen und seelischen Gesundheit einer Person im Vordergrund. In der Präambel der Behindertenrechtskonvention wird der Prozesscharakter und die Rolle der sozialen Umwelt als Definition von Behinderung betont: „Behinderung entsteht, wenn Menschen mit Beeinträchtigungen auf einstellungs- und umweltbedingte Barrieren stoßen, die sie an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilnahme am gesellschaftlichen Leben hindert."
Die UN-Konvention enthält viele aktuell brisante Regelungen und Rechte für Menschen mit Behinde-rungen. Im Rahmen dieser Arbeit besonders bedeutsam ist der Artikel 27 „Arbeit und Beschäftigung". Dieser legt unter anderem fest, dass Menschen mit Behinderungen das gleiche Recht auf Arbeit ha-ben und damit verbunden auch das Verdienen des Lebensunterhaltes durch Arbeitstätigkeit. Der Arbeitsmarkt und das Arbeitsumfeld sind entsprechend so zu gestalten, dass alle Barrieren beseitigt werden, die den Zugang und die Wahlfreiheit einer geeigneten Arbeit für Menschen mit Behinderun-gen bisher erschweren. Sie erhalten als Gleichberechtigte barrierefreie Arbeits-, Beschäftigungs- und Weiterbildungsbedingungen sowie Chancengleichheit, Schutz vor Diskriminierung und gleiches Ent-gelt für gleichwertige Arbeit. (vgl. Schattenübersetzung des Netzwerk Artikel 3 e.V. (o.J.), S. 21) So bisher jedenfalls die Theorie. In der Praxis sind diese Forderungen noch in den „Kinderschuhen".

[1] http://www.netzwerk-artikel-3.de/info-material (Funddatum: 23.10.2011):
In den betroffenen europäischen Ländern wurde die deutsche Übersetzung der UN-Konvention fast gänzlich ohne die Beteiligung von Menschen mit Behinderungen und ihrer Verbände durchgeführt und abgestimmt. Da auch die Bemühungen der Behindertenorganisationen scheiterten, entstandene Fehler bei der Übersetzung auszuräumen, hat das NETZWERK ARTIKEL 3 e.V. eine sogenannte Schattenübersetzung veröffentlicht. Die Wortwahl in der Übersetzung trägt zur Bewusstseinsbildung in der Gesellschaft bei. So „soll mit der Schatten-übersetzung eine deutsche Version des Konventionstextes zur Verfügung gestellt werden, die den authenti-schen Fassungen mehr entspricht als die offizielle deutsche Übersetzung." In der im Internet verfügbaren Schattenübersetzung sind zur Kennzeichnung der Änderungsvorschläge diese in der Übersetzung in blauer Farbe hinterlegt und die als falsch gewerteten Übersetzungen durchgestrichen.

Über die Autorin/den Autor
Katja Driesener schloss 2012 ihr Bachelor-Studium Heilpädagogik erfolgreich ab. Sie betreut im Rahmen der Einzelfallhilfe Kinder mit Autismus innerhalb ihrer Familien und ist als Schulhelferin tätig. Im Autismus-Bereich bildet sie sich intensiv weiter. Vor dem Studium absolvierte sie eine Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin.

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