Heilpädagogik Kinderlieder

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Fachdienst einführen

Fachdienst einführen 03 Mär 2013 12:55 #1

  • Taminai
HALLO,

studiere berufsbegleitend an einer FA und arbeite in einem Wohnheim für schwer- und schwerstmehrfach behinderten Kindern im Gruppendienst. Theoretisch würde den Kindern ein heilpäd. Fachdienst zustehen (steht in der Leistungsvereinbarung), die Einrichtungsleitung hat kein wirkliches Interesse daran und sieht den Bedarf nicht.
Ich würde dies gerne durchsetzen und einführen.
Daher bräuchte ich ein paar Tips, wie ich das bewerkstelligen kann. Fachlich Begründen und darlegen ist mir klar, aber gibt es auf der finanziellen und rechtlichen Seite eindeutige Argumente für eine Fachdienststelle?

Wer hat Erfahrung und kann diese weitergeben?

Im vorraus schon mal ein Dankeschön
Letzte Änderung: 03 Mär 2013 16:07 von diana.

Fachdienst einführen 03 Mär 2013 18:16 #2


  • Beiträge:60
  • diana
  • OFFLINE
Hallo Taminai,
ich habe bisher nur in einer integrativen Kita gearbeitet. War dort ein Kind von einer Behinderung bedroht, dann wurden die Eltern nach Beratung durch uns in das SpZ geschickt. Dort wurde dann die Diagnose erstellt. Anschließend haben die Eltern beim örtlichen Landratsamt einen Antrag auf heilpädagogische Förderung erstellt. Ich habe keine Erfahrung, wie es im Heim abläuft, aber folgendes herausgefunden:

Der heilpädagogische Fachdienst arbeitet mit den Gruppenbetreuern eng zusammen, bespricht Ergebnisse der Fachleistungsstunden, Fallbesprechungen, stellt gemeinsame Ziele auf, hilft mit bei Hilfeplanerstellungen etc.
Die Stundenzahl richtet sich dabei immer nach der Entgeltvereinbarung oder den zusätzlich genehmigten Fachleistungsstunden.
Der Personenkreis umfasst Kinder mit teilstationärem Hilfebedarf, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig, seelisch oder mehrfach behindert oder von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind im Sinne des § 53 SGB XII und nicht ausschließlich der Leistung einer Heilpädagogischen Tagesstätte bedürfen.
Teilstationärer Hilfebedarf bedeutet, dass ein behinderungsbedingter Hilfebedarf
über mehrere Stunden täglich an mehreren Tagen in der Woche vorliegt.
Hierbei findet der Vorrang ambulanter vor stationärer Leistungen gem. § 13 Abs. 1
Satz 3 SGB XII Beachtung.
www.bezirk-oberfranken.de/fileadmin/3_Soziales/sozialhilfetraeger/OrientierungshilfeKiGa.pdf

Rechtliche Grundlagen findest du unter Anderen im:
- Sozialgesetzbuch – XII Sozialhilfe (insbesondere § 53 ff, 75)
- Verordnung nach § 60 des SGB XII (Eingliederungshilfe-Verordnung)
- Sozialgesetzbuch – SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
- SGB I, § 29 (1a): Frühförderung zur medizinischen Rehabilitation insbesondere (a) Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder
-SGB I, § 29 (3c): Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, insbesondere Hilfen zur heilpädagogischen Förderung
-SGB V, § 43a (nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen): Ein Kind kann auf ärztliche Verordnung heilpädagogische Leistungen in Anspruch nehmen. Die Kosten übernimmt die Krankenkasse.
-SGB XII, § 54 Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, siehe: www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__54.html


Ich hoffe, ich konnte dir ein wenig weiterhelfen.

Viele Grüße
Diana
Das Glück eines Kindes beginnt, lange bevor es geboren wird, in den Herzen von zwei Menschen, die einander sehr lieb haben.
Letzte Änderung: 03 Mär 2013 18:24 von Marcel.