Rechtliche Rahmenbedingungen der heilpädagogischen Arbeit
Inhalt dieses Artikels:
- Wann spricht man von einer Behinderung?
- Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
- Wie stellt man einen Antrag auf Sozialleistungen?
- Heilpädagogische Leistungen im Gesetz
- Wahlrecht für behinderte Menschen - das Persönliche Budget
- Weitere Informationen über rechtliche Grundlagen der Heilpädagogik
Wann spricht man von einer Behinderung?
SGB I, § 10 (Eingliederung Behinderter)
"Menschen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder denen eine solche Behinderung droht, haben unabhängig von der Ursache der Behinderung zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe ein Recht auf Hilfe, die notwendig ist, um
1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern
[...]
4. ihre Entwicklung zu fördern und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern [...]" (http://www.gesetze-im-internet.de)
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
SGB XII, § 53 (Eingliederungshilfe für behinderte Menschen: Leistungsberechtigte und Aufgabe)
(1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. (http://bundesrecht.juris.de)
Wie stellt man einen Antrag auf Sozialleistungen?
Die Eltern stellen beim zuständigen Leistungserbringer, z.B. Sozialamt einen Antrag auf Sozialleistungen. Hier können sie sich auf dem SGB I, §16 (1) berufen: "Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen." ( www.gesetze-im-internet.de)
SGB XII § 97 (1) Sachliche Zuständigkeit
Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. (http://bundesrecht.juris.de). Der überörtliche Träger in Sachsen ist z.B. der Kommunale Sozialverband Sachsen, Thomasiusstr. 1, in 04109 Leipzig. Eine Übersicht über die überörtlichen Träger und der ausführlichen Antragstellung mit Praxistipps finden sie auf www.betanet.de.
Heilpädagogische Leistungen im Gesetz

SGB I, § 29 (1a)
Frühförderung zur medizinischen Rehabilitation insbesondere (a) Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder
SGB I, § 29 (3c)
Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, insbesondere Hilfen: zur heilpädagogischen Förderung (www.gesetze-im-internet.de)
SGB V, § 43a (nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen)
(1) Versicherte Kinder haben Anspruch auf nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen, insbesondere auf psychologische, heilpädagogische und psychosoziale Leistungen, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden und erforderlich sind, um eine Krankheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen Behandlungsplan aufzustellen; § 30 des Neunten Buches bleibt unberührt. (www.bundesrecht.juris.de)
Mit einfachen Worten: Das Kind kann auf ärztliche Verordnung heilpädagogische Leistungen in Anspruch nehmen. Das Geld für den Heilpädagogen wird von der Krankenkasse bezahlt.
SGB XII, § 54 Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
(1) Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 des Neunten Buches insbesondere
1. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt
[...]
3.Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit,
4.Hilfe in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten nach § 56
[...]
(Quelle: www.bundesrecht.juris.de)
SGB IX, § 26 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
(1) Zur medizinischen Rehabilitation behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um
1. Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder
2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern.
[...]
(3) Bestandteil der Leistungen nach Absatz 1 sind auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere
1. Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung,
2. Aktivierung von Selbsthilfepotentialen
[...]
5. Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen,
6. Training lebenspraktischer Fähigkeiten,
7. Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen der medizinischen Rehabilitation.
[...]
(Quelle: http://bundesrecht.juris.de)
In diesen 5 Punkten können u.A. auch heilpädagogische Leistungen, die als pädagogische Hilfen zählen, erbracht werden.
SGB IX, § 30 Früherkennung und Frühförderung
(1) Die medizinischen Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 umfassen auch
[...]
2. nichtärztliche sozialpädiatrische, psychologische, heilpädagogische, psychosoziale Leistungen und die Beratung der Erziehungsberechtigten, auch in fachübergreifend arbeitenden Diensten und Einrichtungen, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden und erforderlich sind, um eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen individuellen Behandlungsplan aufzustellen.
Leistungen nach Satz 1 werden als Komplexleistung in Verbindung mit heilpädagogischen Leistungen (§ 56) erbracht.
(2) Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder umfassen des Weiteren nichtärztliche therapeutische, psychologische, heilpädagogische, sonderpädagogische, psychosoziale Leistungen und die Beratung der Erziehungsberechtigten durch interdisziplinäre Frühförderstellen, wenn sie erforderlich sind, um eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen oder die Behinderung durch gezielte Förder- und Behandlungsmaßnahmen auszugleichen oder zu mildern. (Quelle: http://bundesrecht.juris.de)
SGB IX, § 55 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

(1) Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 nicht erbracht werden.
(2) Leistungen nach Absatz 1 sind insbesondere
[...]
2. heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind
[...]
(Quelle: http://bundesrecht.juris.de)
SB IX, § 56 Heilpädagogische Leistungen
(1) Heilpädagogische Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 werden erbracht, wenn nach fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist, dass hierdurch
1. eine drohende Behinderung abgewendet oder der fortschreitende Verlauf einer Behinderung verlangsamt oder
2. die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert werden können. Sie werden immer an schwerstbehinderte und schwerstmehrfachbehinderte Kinder, die noch nicht eingeschult sind, erbracht.
(2) In Verbindung mit Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung (§ 30) und schulvorbereitenden Maßnahmen der Schulträger werden heilpädagogische Leistungen als Komplexleistung erbracht. (http://bundesrecht.juris.de)
Wahlrecht für behinderte Menschen - das Persönliche Budget
Menschen egal ob mit oder ohne Behinderung wollen ein selbstbestimmtes Leben führen. Im persönlichen Budget steht daher das Wunsch- und Wahlrecht der behinderten Menschen im Vordergrund. Alle Menschen mit einer Behinderung steht das persönliche Budget zu. Die Menschen mit einer Behinderung erhalten dafür Geld. Mit dem Geld bezahlen sie die Unterstützung, die sie benötigen. Menschen mit einer Behinderung können sich z.B. einen Heilpädagogen als Assistenten bezahlen. Der Heilpädagoge begleitet dann z.B. den Menschen mit einer Behinderung in einer Werkstatt, im Wohnheim oder auch in einer integrativen Kindertagesstätte. Der Vorteil für den Menschen mit einer Behinderung ist, dass er selbst bestimmen kann, wen er als Assistenten wählt und auch wann er die Hilfe benötigt. Den Gesetzestext finden sie hier:
SGB IX, § 17 (Ausführung von Leistungen, Persönliches Budget)
(1) Der zuständige Rehabilitationsträger kann Leistungen zur Teilhabe
1. allein oder gemeinsam mit anderen Leistungsträgern,
2 durch andere Leistungsträger oder
3.unter Inanspruchnahme von geeigneten, insbesondere auch freien und gemeinnützigen oder privaten Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen (§ 19) ausführen
[...]
(2) Auf Antrag können Leistungen zur Teilhabe auch durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Bei der Ausführung des Persönlichen Budgets sind nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträger, die Pflegekassen und die Integrationsämter beteiligt. [...]
Weitere Informationen über rechtliche Grundlagen der Heilpädagogik
Weitere Artikel in der Kategorie Grundlagen der Heilpädagogik
- Diagnostikverfahren in der Heilpädagogik
- Entwicklungstabelle nach Beller und Beller
- Diagnostik mit Pfiffigunde
- Die heilpädagogische Anamnese
- Die Unterscheidung zwischen Heilpädagogik und Pädagogik
- Geistige Behinderung - Pädagogische Ziele nach Speck
- Die Themen der Kinder verstehen lernen
- Geistige Behinderung - Normtheorien nach Speck und Goffman
- Heilpädagogisches Handeln und Methoden
- Umgang mit Behinderung


